Werbung mit der Tätigkeit „Med. Fußpflege“
Am 24. September 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil (I ZR 219/12) entschieden, dass die Werbung mit der Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ grundsätzlich erlaubt ist, auch wenn die werbende Person nicht die gesetzlich geregelte Ausbildung zur Podologin oder zum Podologen abgeschlossen hat. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Branche und die Art und Weise, wie die Dienstleistung medizinischen Fußpflege in Deutschland beworben werden dürfen.

Hintergrund des Urteils
Die Klägerin, Betreiberin von einer Praxis Podologie, hatte eine Mitbewerberin abgemahnt, die ohne die entsprechende Ausbildung zur Podologin im örtlichen Telefonbuch und auf einer Internetseite mit der Bezeichnung “medizinische Fußpflege” geworben hatte. Die Klägerin argumentierte, dass diese Werbung irreführend und wettbewerbswidrig sei, da die Mitbewerberin nicht die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation besitze. Das Berufungsgericht Celle hatte die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin Revision beim BGH einlegte.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte, dass die Werbung für die Tätigkeit in der medizinischen Fußpflege, auch ohne die Qualifikation als Podologin oder Podologe, erlaubt ist. Dabei stellte der BGH klar, dass die gesetzliche Regelung im Podologengesetz (PodG) lediglich das Führen der Berufsbezeichnung “Podologe/Podologin” oder “medizinischer Fußpfleger/Medizinische Fußpflegerin” ohne entsprechende Ausbildung und Prüfung verbietet, nicht jedoch die Ausübung und Werbung für die Tätigkeit in der med. Fußpflege an sich.

Irreführungsgefahr und Verhältnismäßigkeit
Zwar erkannte der BGH an, dass ein erheblicher Teil des Publikums die Werbung so verstehen könnte, dass die werbende Person eine qualifizierte medizinische Fußpflege anbietet. Diese Vorstellung sei jedoch nicht ausreichend, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen. Entscheidend sei, dass die Beklagte tatsächlich die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege ausüben dürfe. Ein Verbot der Werbung für diese erlaubte Tätigkeit wäre unverhältnismäßig und würde gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.
Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Branche. Es bedeutet, dass Personen, die medizinische Fußpflege anbieten, dies auch ohne die formale Qualifikation als Podologin oder Podologe bewerben dürfen, solange sie die Tätigkeit tatsächlich ausüben. Dies eröffnet auch Möglichkeiten für Kosmetikschulen und Weiterbildungsinstitute, weiterhin Kurse in medizinischer Fußpflege anbieten zu dürfen..
Mit den Ausbildungen in der med. Fußpflege oder der med. Fachfußpflege, die jeweils im Intensiv- oder Samsatgskurs angeboten werden, reagiert die Kosmetikschule Schäfer aus Gießen auf die wachsende Nachfrage nach qualifizierten Fußpflegedienstleistungen und bietet eine der besten Kurzzeit-Ausbildungen in Deutschland an. Die Kurse richten sich an Personen, die eine fundierte Ausbildung in medizinischer Fußpflege anstreben und ihre Kenntnisse in einem kompakten und praxisnahen Lehrgang erweitern möchten. Teilnehmer erwerben hier wichtige Fähigkeiten, die sie in der täglichen Praxis anwenden können, und erhalten eine anerkannte Qualifikation, die ihnen neue berufliche Perspektiven eröffnet. Mit einer Ausbildung in der med. Fußpflege lernen Schülerinnen und Schüler der Kosmetikschule Schäfer das Behandeln von Problemfüße mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden kennen und behandeln. Dabei steht die Einhaltung der fachlichen Möglichkeiten und die Abgrenzung zur Podologie im Fokus. Die Ausbildungen in der med. Fußpflege haben nicht den Anspruch einer Heiltätigkeit, noch werden Diagnosen oder Heilversprechen erteilt. Heilbehandlungen im Bereich der med. Fußpflege führen nur Ärzte und Podologen nach ärztlicher Anweisung durch.

Fazit
Das BGH-Urteil vom 24. September 2013 bringt Klarheit in die Frage der Werbung für medizinische Fußpflege und stärkt die Berufsfreiheit in diesem Bereich. Anbieter von medizinischer Fußpflege, auch ohne formale Podologenausbildung, können ihre Dienstleistungen bewerben, solange sie keine geschützten Berufsbezeichnungen führen. Für Verbraucher bleibt es wichtig, sich über die Qualifikationen ihres Fußpflegers zu informieren, um die Qualität der Behandlung sicherzustellen.