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CORONAVIRUS – was es zu beachten gilt!

Kosmetik und Make-Up Schule Schäfer
Kosmetikschule SchäferNewsCORONAVIRUS – was es zu beachten gilt!
März 26 , 2020 /

CORONAVIRUS – was es zu beachten gilt! Hervorgehoben

Institut und Praxisschließungen – was ist zu beachten!

Im Rahmen der Corona-Krise sind große Teile des öffentlichen Lebens still gelegt. Kontaktverbote und Arbeitsverbote bestimmen den Alltag. Mit wenigen Außnahmen müssen Geschäfte geschlossen bleiben. 

Doch was bedeutet das konkret für Kosmetikinstitute, Nagelstudios oder Fußpflegepraxen?

Die Hellmut Ruck GmbH hat die wichtigsten Informationen zusammen getragen, die wir gerne mit Ihnen teilen möchten:

1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter 1. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften, leiten sich auch unsere nachfolgenden Empfehlungen an Sie ab. Bitte beachten Sie, dass diese trotz unserer ständigen Aktualisierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität haben. 

Wer darf weiterhin arbeiten – wer muss schließen?

Die Maßnahmen zum Schutz und gegen die Ausbreitung des Corona-Virus sind davon abhängig, in welchem Bundesland Sie leben. Zum aktuellen Zeitpunkt gelten folgende Bestimmungen: 

Baden-Württemberg
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat in Vereinbarung mit der Bundesregierung eine Regelung veranlasst, wonach alle Einrichtungen des Gesundheitswesens unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet bleiben dürfen. Mit dem Update am 23.03.2020 dürfen medizinische Fußpfleger (Podologen) sowohl stationär als auch mobil weiterhin arbeiten, Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, kosmetische Fußpflege, Massagestudios uvm. Müssen jedoch geschlossen bleiben. Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Berufsgruppen in Baden-Württemberg finden Sie hier

Bayern
In Bayern gilt, dass das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. U.a. wird hier der Besuch „helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist“ aufgelistet. Wir gehen davon aus, dass Podologen mit entsprechender Zusatzausbildung auf Anordnung eines Arztes arbeiten dürfen, jegliche sonstige Dienstleistungen nicht gestattet sind und auf Grund des Besuchsverbots nicht wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben wären. Die Verordnung zum Nachlesen finden Sie hier.

Berlin 
Gemäß §2 Absatz 5 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin dürfen „Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe [ ] weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.“ 

Brandenburg 
Gemäß der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg „[ ]gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.“ 

Bremen
Über die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus werden „Tätigkeiten, mit Ausnahme von Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, [ ] untersagt.“

Hamburg
Hier werden Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege ausgeschlossen (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche) – medizinische Dienstleistungen sind jedoch erlaubt. Eine explizite Nennung von Podologen gibt es hier jedoch nicht. 

Hessen
Ähnlich wie in Hamburg werden „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe [ ] geschlossen, weil hier körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.“ Auch hier werden Podologen jedoch nicht explizit genannt.

Mecklenburg-Vorpommern
Den aktuellsten Stand des Bundeslandes, den wir finden konnten, stammt vom 17.03.2020 weshalb wir davon ausgehen müssen, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Sie finden ihn hier

Niedersachen
Auch hier werden Dienstleistungen ausgeschlossen, welche einen Mindestabstand von 1,5 m nicht ermöglichen. Explizit genannt werden u.a. Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios und Physiotherapeuten (mit Ausnahme ärztlicher Bescheinigungen). Zudem gibt es Vorgaben im Bezug auf die Praxisgröße. Notwendige Dienstleistungen sind zulässig, weshalb wir davon ausgehen würden, dass Podologen unter den genannten Voraussetzungen (ärztliche Anweisung und Mindestpraxisgröße) weiter arbeiten dürfen. 

NRW
In NRW gilt es, folgende Maßnahmen einzuhalten: „Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.“

Rheinland-Pfalz
Es werden laut Verordnung folgende Dienstleistungen verboten: u.a. Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios. „Davon nicht betroffen sind medizinische Dienstleistungen, wie die medizinische Fußpflege, Optiker, oder Hörgeräteakustiker.“

Saarland
Im Saarland konnten wir keine Verordnung zur expliziten Eingrenzung von Dienstleistungen finden. Da dort jedoch das „Verlassen der eigenen Wohnung [ ] nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt [ist]“ und triftige Gründe nur medizinischer Art sind oder für die Lebensmittelversorgung gelten (vgl. im Detail Allgemeinverfügung Punkt 4), gehen wir davon aus, dass ein Öffnen von Dienstleistungen jeglicher nicht-medizinischen Art nicht wirtschaftlich wäre, selbst wenn es erlaubt sein sollte. 

Sachsen
Ähnlich wie im Saarland darf auch in Sachsen laut Verordnung die Wohnung nur aus wichtigen Gründen verlassen werden. Als wichtiger Grund wird explizit „der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe“ genannt, weshalb wir davon ausgehen würden, dass Podologen mit entsprechender Zusatzausbildung öffnen und behandeln dürfen. 

Sachsen-Anhalt
Den aktuellsten Stand des Bundeslandes, den wir finden konnten, stammt vom 17.03. weshalb wir davon ausgehen müssen, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Sie finden ihn hier.

Schleswig-Holstein
Laut Verordnung schließt auch Schleswig-Holstein Dienstleistungen aus „(…) bei denen ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Meter nicht eingehalten werden könne. Dazu zählten auch Friseursalons, Massagepraxen oder Kosmetikstudios. Medizinisch notwendige Behandlungen sollten weiter möglich bleiben.“ 

Thüringen
Den aktuellsten Stand des Bundeslandes, den wir finden konnten, stammt vom 19.03. weshalb wir davon ausgehen müssen, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Sie finden ihn hier.

Trotz der Vereinheitlichung der Verhaltensregeln gibt es besonders im Bezug auf Dienstleistungen nach wie vor sehr unterschiedliche Aussagen der einzelnen Länder. Daher ist der ratsamste Weg um sicher zu gehen, dass die eigne Praxis oder das Studio geöffnet bleiben darf, der Anruf beim örtlich zuständigen Ordnungsamt. Um die Ausbreitung des Corona-Virus allerdings zu verlangsamen, werden alle dazu auffordert, Ihre Praxis nur dann aufrecht zu erhalten, wenn die gestiegenen, hygienischen Anforderungen gewährleistet werden können. Um die größtmögliche Sicherheit für Sie und Ihre Kunden zu garantieren, raten wir zum aktuellen Zeitpunkt davon ab, Hausbesuche vorzunehmen. 

In Anbetracht der sich stetig verändernden Lage ist es ratsam sich regelmäßig über Neuerungen zu informieren. Aktuelle Informationen zu Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erhalten Sie z.B. über die App NINA. Diese hält Sie über geltende Gefahreninformationen auf dem neuesten Stand. Ebenso finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verlässliche Informationen, die Ihnen Orientierung und Handlungsanweisungen bieten.  

Was bedeuten die gestiegene Hygiene-Anforderungen? Welche Maßnahmen empfehlen sich zum Schutz von Patient und Behandler?

Um die Ansteckungsgefahr in der Podologie- und Fußpflegepraxis zu minimieren, empfehlen wir Ihnen, sich an den Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren und die üblichen Hygienemaßnahmen zu verstärken. 

• Handhygiene einhalten (gründliches Waschen der Hände mit Wasser und Seife)
• Hustenetikette einhalten (z.B. Husten und Niesen in die Ellenbeuge)
• Nach Möglichkeit mindestens ein bis zwei Meter Abstand zu hustenden und/oder niesenden Fremdpersonen einhalten
• Händeschütteln vermeiden

Wichtig ist auch, dass Sie Türklinken, sanitäre Einrichtungen, Patienten- und Therapeuthenstühle- und liegen noch häufiger als sonst mit einem mind. begrenzt viruziden Desinfektionsmittel desinfizieren. Für Sie als Behandler sollten Sie die 5 Momente der Händehygiene nach dem RKI berücksichtigen. Sorgen Sie zudem für die Möglichkeit, dass sich Ihre Kunden beim Kommen und Gehen ihre Hände desinfizieren können, indem Sie beispielsweise ein Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich Ihrer Praxis platzieren. Um Ihnen und Ihren Kunden eine übersichtliche Information zu geltenden Hygiene- und Präventionsmaßnahmen zu ermöglichen, haben wir ein kostenloses Plakat in unserem Downloadbereich für Sie erstellt, das Sie öffentlich in Ihrer Praxis aushängen können.* Um auch den kleinen Besuchern Ihrer Praxis die aktuell sehr wichtige Hygiene-Etikette zur Vermeidung von Krankheiten zugänglich zu machen, finden Sie außerdem eine kindgerechte Poster-Alternative zum Download.

Ist es ratsam die Bestände an Hygieneartikel, Arbeitsmaterialien und zum persönlichen Schutz schon jetzt aufzufüllen oder noch abzuwarten?

Zum aktuellen Zeitpunkt wird versucht, die Versorgung mit Hygieneartikeln, Arbeitsmaterialien und zum persönlichen Schutz durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen. So gilt eine Ausfuhrbeschränkungen außerhalb Deutschlands für medizinische Schutzausrüstung. Diese soll sicherstellen, dass es zu keiner Beschaffungskrise von Schutzausrüstung im Inland kommt. Durch begrenzte Kapazitäten ist die Nachfrage von Kliniken, Ärzten und Apotheken aktuell nicht ausreichend gedeckt. Zwar wird von einer staatlichen Beschlagnahmung der genannten Artikel, wie in Frankreich, abgesehen – eine handelsbeschränkende Maßnahme kann aber laut Bundesministerium nicht vermieden werden. 

Ebenso haben sich – wie Sie diesem Blogbeitrag entnehmen können – aufgrund des Corona-Virus auch unsere Lagerbestände und Lieferfähigkeiten verändert. Wir tun alles dafür, um die Lieferfähigkeit aufrecht zu erhalten, können aktuell aber nur begrenzt Lieferzusagen geben.

Wir empfehlen Ihnen, Ihren tatsächlichen Bedarf zu decken uns aber in unserem Bestreben, eine Verfügbarkeit für alle Praxen zu gewährleisten, zu unterstützen. Wir bitten Sie deshalb um Ihre Mitarbeit und appellieren auf diesem Wege an Praxis- und Studioinhaber, die erworbenen Artikel nicht weiterzuverkaufen, sondern lediglich für den Eigenbedarf zu nutzen. Wir hoffen auf ein baldiges Abklingen der Viruspandemie, um unsere Kunden in allen Ländern wieder wie gewohnt und im gewünschten Maß beliefern zu können.

Andere Arbeitsartikel sind nicht von Lieferbegrenzungen betroffen – die Versorgung ist sichergestellt und obliegt den marktüblichen Lieferbeständen und Schwankungen.